I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Sache 18 K 5962/94 F am 27. März 1998 ein Urteil erlassen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2000 als unzulässig verworfen.
Mit Urteil vom 14. August 1998 hat das FG in der Sache 18 K 5962/94 F nach mündlicher Verhandlung einen Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 27. März 1998 abgewiesen.
Ebenfalls mit Beschluss vom 14. August 1998 hat das FG einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils vom 27. März 1998 zurückgewiesen. In dem Beschluss setzt sich das FG mit einem Schreiben des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) vom 12. August 1998 auseinander, das dieser in der mündlichen Verhandlung in der Sache wegen Urteilsergänzung vorgelegt hatte. An dem Beschluss haben die Richter A, B und C mitgewirkt, die auch an dem Urteil vom 27. März 1998 mitgewirkt hatten.
Unter anderem wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss persönlich in einem Schreiben an den Präsidenten des FG Düsseldorf vom 9. September 1998.
Mit Schriftsatz vom 24. September 1998 wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls an den Präsidenten des FG Düsseldorf und führt u.a. aus:
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