BFH - Beschluss vom 31.05.2006
I B 79/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 94/02

BFH - Beschluss vom 31.05.2006 (I B 79/05) - DRsp Nr. 2006/24470

BFH, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen I B 79/05

DRsp Nr. 2006/24470

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren unbeschränkt steuerpflichtig war.

Der Kläger war bis Anfang 1989 an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt sowie Eigentümer von Grundvermögen und Inhaber gewerblicher Schutzrechte. Im Februar 1989 veräußerte er erhebliche Teile seines Vermögens an eine von ihm beherrschte GmbH und die Anteile an dieser GmbH wiederum an eine andere GmbH. Im März 1989 teilte seine damalige steuerliche Beraterin dem seinerzeit zuständigen Finanzamt E (FA E) mit, dass der Kläger seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt habe und nur noch beschränkt steuerpflichtig sei; in diesem Zusammenhang wurden zwei Abmeldebestätigungen eingereicht, nach denen der Kläger am 1. Januar 1989 und seine Ehefrau am 25. Januar 1989 aus ihrer inländischen Wohnung ausgezogen waren.