Die Beschwerde ist unzulässig.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch Nichtvernehmung der von ihr benannten Zeugen führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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