BFH - Beschluss vom 31.07.2002
V B 118/02

BFH - Beschluss vom 31.07.2002 (V B 118/02) - DRsp Nr. 2002/12680

BFH, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen V B 118/02

DRsp Nr. 2002/12680

Gründe:

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wird als unzulässig verworfen.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht von einer dazu befugten Person eingelegt worden.

Nach § 62a FGO besteht beim Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb nur von einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, einem Rechtsanwalt, einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten eingelegt werden. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der zuvor aufgezählten Berufsangehörigen tätig werden.

Darauf ist der Kläger sowohl in der der Vorentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung als auch in dem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 5. Juni 2002 hingewiesen worden.

2. Hinzu kommt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde verspätet eingelegt und begründet worden ist.