BFH - Beschluss vom 31.07.2006
VII S 14/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 31.07.2006 (VII S 14/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/22632

BFH, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen VII S 14/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/22632

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen einen Abrechnungsbescheid abgewiesen, mit welchem das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Landesjustizkasse festgestellt worden ist. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen dieses Urteil Revision sowie, soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, Beschwerde einzulegen. Zur Durchführung dieses Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er macht geltend, dass das FG einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, Akten betreffend bestimmte andere gerichtliche Verfahren beizuziehen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Die beabsichtigte Revision gegen das Urteil des FG ist unzulässig. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie zugelassen worden ist. Da sich im Streitfall weder im Tenor des FG-Urteils noch in den Entscheidungsgründen ein Ausspruch über die Zulassung der Revision findet, ist sie versagt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 108).