I. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Antragstellerin für 1995 Umsatzsteuer fest, ohne von ihr geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe von 113 615 DM zum Abzug zuzulassen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu. Die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Das FA lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1995 auszusetzen, ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung durch den Bundesfinanzhof (BFH).
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Steuerbescheids für 1995 vom 12. Mai 1998 in der Weise auszusetzen, dass vorläufig der vom FA abgelehnte Abzug von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 113 615 DM zugelassen wird.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|