I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, stellt Kunststoffteile her und vertreibt sie. Nach einer Betriebsprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährte Investitionszulage für Ladungsträger (Gitterboxen, Stahlgestelle, Stützkerne und Zwischeneinlagen), weil es sich bei jeder dieser Verpackungseinheiten um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, die einzelnen Ladungsträger, deren Wert jeweils den Betrag von 800 DM nicht überschreite, bildeten die zu bewertende Einheit. Bei den Ladungsträgern handele es sich nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung nicht um eine Sachgesamtheit, da sie nicht nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung träten und technisch aufeinander abgestimmt seien. Jeder Träger könne einzeln zum Transport verwendet werden, sei nicht auf ein Zusammenwirken mit einem anderen Ladungsträger angewiesen und daher ein geringwertiges Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage nicht beansprucht werden könne.
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