Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) eingelegt wurde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist (§ 56 FGO).
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