BFH - Beschluss vom 31.08.2005
IX B 78/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 198/02

BFH - Beschluss vom 31.08.2005 (IX B 78/05) - DRsp Nr. 2005/18385

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen IX B 78/05

DRsp Nr. 2005/18385

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Nach seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist u.a. für die begehrten Sonderabschreibungen der Werbungskostenabzug zu versagen, weil der endgültige Entschluss der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht anhand objektiver Kriterien festzustellen sei (Bl. 10 f. FG-Urteil). Darüber hinaus hat das FG die Berücksichtigung der Sonderabschreibungen nach den Vorschriften des Fördergebietsgesetzes als Werbungskosten (unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 2004 IX R 7/01, BFH/NV 2004, 1408) abgelehnt, weil die Immobilie innerhalb des Förderzeitraums nicht zur Einkünfteerzielung verwendet oder genutzt worden sei (Bl. 13 FG-Urteil). Ist das Urteil des FG auf mehrere Begründungen gestützt, von denen --wie im Streitfall-- jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2002 IX B 184/01, BFH/NV 2003, 183, und vom 6. Oktober 2003 , BFH/NV 2004, ).