BFH - Beschluss vom 31.08.2006
II E 4/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 73

BFH - Beschluss vom 31.08.2006 (II E 4/06) - DRsp Nr. 2006/27707

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen II E 4/06

DRsp Nr. 2006/27707

Gründe:

I. In dem Revisionsverfahren ..., für das die Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Erinnerungsführerinnen) nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, war zunächst ein Gerichtsbescheid ergangen. In der auf Antrag der Erinnerungsführerinnen durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Kostenrechnung vom 6. Juli 2006 wurden Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen, für den Gerichtsbescheid sowie für den Beschluss nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angesetzt. Mit der Erinnerung wenden sich die Erinnerungsführerinnen gegen die Gebühren für den Beschluss gemäß § 138 FGO der Höhe nach und für den Gerichtsbescheid dem Grunde nach.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Gebühr für den Beschluss nach § 138 FGO war in der vorangegangenen Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 nach geschätzten außergerichtlichen Kosten von lediglich 979,04 EUR für das Klageverfahren und 644,50 EUR für das Revisionsverfahren angesetzt worden. Dies ist nach Bekanntwerden des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 23. Mai 2006 durch Ansatz der tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten von 3 097,22 EUR berichtigt worden.