I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zusammen mit seiner Schwester Rechtsnachfolger der im Dezember 2001 verstorbenen Mutter W.
Dem bereits früher verstorbenen Ehemann von W gehörten mehrere Grundstücke in X (neue Bundesländer) teils allein, teils zusammen mit seiner Schwester A. Diese Grundstücke wurden 1953 in Volkseigentum überführt. Ab Oktober 1990 betrieb die Erbengemeinschaft nach A (Erbengemeinschaft) mehrere Rückübertragungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Es kam zur Rückübertragung der Grundstücke S-Straße, D-Straße, L-Straße und M-Straße in X. Alle Grundstücke --mit Ausnahme der S-Straße-- wurden weiterverkauft. Laut Schreiben des Notars vom 24. August 1995 erhielt die Erbengemeinschaft trotz unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse vor der Enteignung nach dem Willen aller Beteiligter einen Anteil von 50% des Kaufpreises für jedes verkaufte Grundstück, weil ausschließlich ein Mitglied der Erbengemeinschaft das Rückübertragungsverfahren betrieben habe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|