BFH - Beschluss vom 31.08.2006
III B 14/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 46
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 917/05

BFH - Beschluss vom 31.08.2006 (III B 14/06) - DRsp Nr. 2006/27709

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen III B 14/06

DRsp Nr. 2006/27709

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zusammen mit seiner Schwester Rechtsnachfolger der im Dezember 2001 verstorbenen Mutter W.

Dem bereits früher verstorbenen Ehemann von W gehörten mehrere Grundstücke in X (neue Bundesländer) teils allein, teils zusammen mit seiner Schwester A. Diese Grundstücke wurden 1953 in Volkseigentum überführt. Ab Oktober 1990 betrieb die Erbengemeinschaft nach A (Erbengemeinschaft) mehrere Rückübertragungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Es kam zur Rückübertragung der Grundstücke S-Straße, D-Straße, L-Straße und M-Straße in X. Alle Grundstücke --mit Ausnahme der S-Straße-- wurden weiterverkauft. Laut Schreiben des Notars vom 24. August 1995 erhielt die Erbengemeinschaft trotz unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse vor der Enteignung nach dem Willen aller Beteiligter einen Anteil von 50% des Kaufpreises für jedes verkaufte Grundstück, weil ausschließlich ein Mitglied der Erbengemeinschaft das Rückübertragungsverfahren betrieben habe.