BFH - Beschluss vom 31.08.2006
III B 19/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 24
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4714/02

BFH - Beschluss vom 31.08.2006 (III B 19/06) - DRsp Nr. 2006/28924

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen III B 19/06

DRsp Nr. 2006/28924

Gründe:

I. Die unverheiratete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 1996 bis 1999 als Steuerberaterin vornehmlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zu ihrem Haushalt gehörte eine im April 1983 geborene Tochter. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog vom Einkommen der Klägerin jeweils den Haushaltsfreibetrag in der gesetzlich geregelten Höhe von 5 616 DM ab. Ihre auf Abzug eines Haushaltsfreibetrages von 12 095 DM für 1996 und 1997, 12 365 DM für 1998 und 13 067 DM für 1999 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Revision ließ es nicht zu.