BFH - Beschluss vom 31.08.2006
IX B 40/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9152/05

BFH - Beschluss vom 31.08.2006 (IX B 40/06) - DRsp Nr. 2007/814

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen IX B 40/06

DRsp Nr. 2007/814

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Für die Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihr --ausschließliches-- Begehren auf Behandlung der streitigen Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht --wie vom Finanzgericht (FG) entschieden-- als nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Anschaffungskosten geltend zu machende Werbungskosten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr erreichen kann.

Denn der Senat hat bereits im I. Rechtzug mit seinem Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03 (BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477) --ausdrücklich unter II. 2. a der Entscheidungsgründe-- entschieden, dass die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu behandeln sind.

An die im ersten Rechtszug zugrunde gelegte Rechtsauffassung ist nicht nur das FG, sondern auch der jeweilige Senat in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, wenn es wie hier nach Zurückverweisung an das FG im zweiten Rechtszug zu einer erneuten Anrufung des Revisionsgerichts kommt (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271, unter II. 3. b).