BFH - Beschluss vom 31.08.2006
X E 1/06

BFH - Beschluss vom 31.08.2006 (X E 1/06) - DRsp Nr. 2006/24954

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen X E 1/06

DRsp Nr. 2006/24954

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 17. Februar 2005 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Herrn P. und der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden hinsichtlich der Einkommensteuer 1986, 1987 und 1991 Herrn P. und der Erinnerungsführerin, im Übrigen Herrn P. auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung die von Herrn P. und der Erinnerungsführerin zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von ... EUR auf ... EUR fest.

Im Stadium der Beitreibung der Kosten teilte die Kostenstelle des BFH der Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts mit, die Einkommensteuer mache 77,8 v.H. des gesamten Streitwerts aus und deshalb könne die Erinnerungsführerin für 77,8 v.H. der Gerichtskosten herangezogen werden. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, sie sei nicht Kostenschuldnerin. Der Rechtsstreit habe nur Herrn P. betroffen und aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei das Verfahren nur gegenüber diesem entschieden worden.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.