BFH - Beschluss vom 31.08.2006
X S 26/05 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 786/04

BFH - Beschluss vom 31.08.2006 (X S 26/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/24955

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen X S 26/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/24955

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtenen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999 zum überwiegenden Teil als unbegründet abgewiesen. Gegen das FG-Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).