BFH - Beschluss vom 31.10.2002
XI B 183/01

BFH - Beschluss vom 31.10.2002 (XI B 183/01) - DRsp Nr. 2003/3101

BFH, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen XI B 183/01

DRsp Nr. 2003/3101

Gründe:

1. Der Kläger erhebt persönlich außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verlegung des vom Finanzgericht (FG) angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung.

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, es ist unzulässig.

Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden gehört zu den prozessleitenden Verfügungen, die nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2001 III B 119/00, BFH/NV 2001, 1036). Dies gilt auch für die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung.