BFH - Beschluss vom 31.10.2002
XI B 41/02

BFH - Beschluss vom 31.10.2002 (XI B 41/02) - DRsp Nr. 2003/6417

BFH, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen XI B 41/02

DRsp Nr. 2003/6417

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Revisionsverfahren geklärt werden kann, obgleich das Finanzgericht (FG) insoweit die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. entwickelten Grundsätze zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gelten im Prinzip fort, soweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht systematisch der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 5. Februar 2002 VIII B 48/01, BFH/NV 2002, 792).