Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen, indem es keine weiteren Zeugen als X hinsichtlich der behaupteten Bargeldübergabe von 20 000 DM vernommen hat; und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger dafür im Schriftsatz vom 30. Juli 2001 (abweichend vom Schriftsatz vom 17. April 2001) lediglich das Zeugnis seines das Geld angeblich übergebenden Bruders, X, angeboten hatte.
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