Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das streitbefangene Kraftfahrzeug verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, lässt nicht erkennen, dass der Rechtsstreit die behauptete grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufweist.
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