Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. a) In dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen Denkgesetze liegt kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen durch das Finanzgericht (FG) ist der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge als Verfahrensmangel entzogen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336; vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972).
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