Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Erlös aus dem Verkauf von --im Wege des Erbteilskaufs vom Miterben erworbenen-- Grundstücken nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung steuerbar ist, hat die Rechtsprechung bereits geklärt. Nach diesen Vorschriften gehören zu den steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften alle Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Danach ist der Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks --wie im Streitfall-- nur dann zu versteuern, wenn es zuvor vom Steuerpflichtigen "angeschafft", d.h. entgeltlich erworben worden ist.
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