I. Zu dem Betriebsvermögen des Klägers, eines Versicherungsvereins a.G., gehörten Schuldverschreibungen im Nennwert von 26.104.100 DM, die ursprünglich Inhaberschuldverschreibungen gewesen waren, 1973 jedoch durch die Ausgeber gemäß § 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Namensschuldverschreibungen umgeschrieben worden waren. Am 31. Dezember 1975 betrug der Kurswert für die entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen 22.844.210 DM. In seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1975 setzte der Kläger die ihm gehörenden Namensschuldverschreibungen mit 22.956.111 DM an. Diese Buchwerte lagen teils über, teils unter den Kurswerten der entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen.
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