BFH - Urteil vom 01.02.1989
II R 128/85
Normen:
BewG § 11 Abs. 1, § 109 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 563
BStBl II 1989, 348

BFH - Urteil vom 01.02.1989 (II R 128/85) - DRsp Nr. 1996/13345

BFH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen II R 128/85

DRsp Nr. 1996/13345

»Werden börsengängige Inhaberschuldverschreibungen gemäß § 806 BGB in Namensschuldverschreibungen umgeschrieben, so sind diese nicht mit dem Kurswert für die nicht umgeschriebenen Stücke anzusetzen. Maßgebend sind vielmehr die Anschaffungskosten bzw. der niedrigere Teilwert vom jeweiligen Feststellungszeitpunkt. Dies gilt auch dann, wenn der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ertragsteuerrechtlich nicht zwingend ist oder bei Wiederanstieg des Teilwertes der frühere Wert beibehalten werden darf.«

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 1, § 109 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Zu dem Betriebsvermögen des Klägers, eines Versicherungsvereins a.G., gehörten Schuldverschreibungen im Nennwert von 26.104.100 DM, die ursprünglich Inhaberschuldverschreibungen gewesen waren, 1973 jedoch durch die Ausgeber gemäß § 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Namensschuldverschreibungen umgeschrieben worden waren. Am 31. Dezember 1975 betrug der Kurswert für die entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen 22.844.210 DM. In seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1975 setzte der Kläger die ihm gehörenden Namensschuldverschreibungen mit 22.956.111 DM an. Diese Buchwerte lagen teils über, teils unter den Kurswerten der entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen.