BFH - Urteil vom 01.02.1989
II R 239/85
Normen:
BewG (i.d.F. vom 10.12.1965) § 117 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 567
BStBl II 1989, 316
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 01.02.1989 (II R 239/85) - DRsp Nr. 1996/13346

BFH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen II R 239/85

DRsp Nr. 1996/13346

»Beleuchtungsanlagen waren nicht durch § 117 Abs. 1 Nr. 1 BewG i. d. F. vom 10.12.1965 begünstigt.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vom 10.12.1965) § 117 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Stromversorgungsunternehmen. In den streitigen Jahren 1972 bis 1977 baute, betrieb und unterhielt sie für mehrere Gemeinden Straßenbeleuchtungsanlagen. Diese Anlagen waren ihr Eigentum.

Die Beteiligten streiten darum, inwieweit die der Straßenbeleuchtung dienenden Vermögensteile der Klägerin in den genannten Jahren gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) steuerbegünstigt waren. Die Klägerin begehrt diese Begünstigung für die gesamten genannten Vermögensteile. Dagegen meint das Finanzamt (FA), steuerbegünstigt seien nur die Zuleitungen bis zu den Stellen, an welchen der Strom in die Beleuchtungsanlagen eingespeist wird. (Das seien in der Regel die Transformatorenstationen). Nur bis dahin habe die Klägerin im Sinne der genannten Vorschrift Strom zur öffentlichen Versorgung geliefert. Anschließend habe sie in ihren eigenen Anlagen Strom verbraucht.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.