I. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Stromversorgungsunternehmen. In den streitigen Jahren 1972 bis 1977 baute, betrieb und unterhielt sie für mehrere Gemeinden Straßenbeleuchtungsanlagen. Diese Anlagen waren ihr Eigentum.
Die Beteiligten streiten darum, inwieweit die der Straßenbeleuchtung dienenden Vermögensteile der Klägerin in den genannten Jahren gemäß §
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
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