BFH - Urteil vom 01.02.1989
II R 240/85
Normen:
GrEStG RP § 3 Abs. 1 Nr. 1 (entspr. GrEStG 1983 § 2 Abs. 1 Nr. 1);
Fundstellen:
BFHE 156, 254
BStBl II 1989, 518
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 01.02.1989 (II R 240/85) - DRsp Nr. 1996/10390

BFH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen II R 240/85

DRsp Nr. 1996/10390

»Rebstöcke sind keine zu einer Betriebsanlage gehörenden sonstigen Vorrichtungen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG RP (= § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (1983)).«

Normenkette:

GrEStG RP § 3 Abs. 1 Nr. 1 (entspr. GrEStG 1983 § 2 Abs. 1 Nr. 1);

Gründe:

I. Der Kläger kaufte 1980 zwei (im Kataster als "Weingarten" bezeichnete) Grundstücke.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Grunderwerbsteuer fest. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, ein Teil des gezahlten Kaufpreises entfalle auf Vorrichtungen der Rebanlage ("Stickeldrahtanlage" usw.). Insoweit dürfe vom Kaufpreis keine Grunderwerbsteuer berechnet werden. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Steuer herab. Soweit der Kaufpreis auf die Rebanlage ohne Rebstöcke entfalle, sei er gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - (RP) nicht Bemessungsgrundlage der Steuer.

In dem anschließenden Klageverfahren beantragte der Kläger, den vereinbarten Kaufpreis für die Berechnung der Steuer noch weiter zu mindern. Er legte das Gutachten eines von der Landwirtschaftskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, wonach im Jahre 1980 die auf den erworbenen Grundstücken vorhandene "Weinbergsdrahtanlage" X DM wert gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Steuer auf Y DM herab.