BFH - Urteil vom 01.02.1990 (IV R 39/89) - DRsp Nr. 1996/13463
BFH, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen IV R 39/89
DRsp Nr. 1996/13463
»Der beim Wechsel von der Einnahme-Überschußrechnung zum Bestandsvergleich entstehende sog. Übergangsgewinn ist, wenn er nach Abschn. 19 Abs. 1 S. 8 EStR auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt wurde, bei der Berechnung der betriebsbezogenen Gewinngrenze des § 34 eEStG anteilig dem Gewinn der Verteilungsjahre und nicht ausschließlich (aber in voller Höhe) dem Übergangsjahr zuzurechnen.«