Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Abweichend von seiner Lohnsteueranmeldung 1996 vom 17. Januar 1997, die ausschließlich nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschalbesteuerte Arbeitslöhne von Teilzeitbeschäftigten betrifft, setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ausgehend von einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 1 045 DM den Solidaritätszuschlag auf 78,37 DM fest. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 970 veröffentlichten Gründen statt.
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