BFH - Urteil vom 01.03.2002
VI R 171/98
Normen:
SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 3 bis 5 § 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 927
BFH/NV 2002, 877
BFHE 197, 559
BStBl II 2002, 440
DB 2002, 928
DStR 2002, 718
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 01.03.2002 (VI R 171/98) - DRsp Nr. 2002/4832

BFH, Urteil vom 01.03.2002 - Aktenzeichen VI R 171/98

DRsp Nr. 2002/4832

»Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.«

Normenkette:

SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 3 bis 5 § 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Abweichend von seiner Lohnsteueranmeldung 1996 vom 17. Januar 1997, die ausschließlich nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschalbesteuerte Arbeitslöhne von Teilzeitbeschäftigten betrifft, setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ausgehend von einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 1 045 DM den Solidaritätszuschlag auf 78,37 DM fest. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) 1995 und § 51a Abs. 2 a EStG nicht erreicht seien. Die Erhebungsgrenzen seien auch im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren zu beachten. Die anderweitige Handhabung durch das FA verstoße gegen den Gleichheitssatz.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 970 veröffentlichten Gründen statt.