BFH - Urteil vom 01.06.1994
X R 40/91
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1627
BFHE 174, 442
BStBl II 1994, 752
DStZ 1994, 597
NJW 1994, 3184
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 01.06.1994 (X R 40/91) - DRsp Nr. 1995/1102

BFH, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen X R 40/91

DRsp Nr. 1995/1102

»Dem Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses steht nur der seinem Miteigentumsanteil entsprechende Teil des Abzugsbetrages nach § 10e Abs. 1 EStG zu, auch wenn er das Gebäude in vollem Umfang auf eigene Kosten errichtet hat. Desgleichen ist der Abzug der vom Miteigentümer allein getragenen Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG auf einen dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil beschränkt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) ist die Mutter der im August 1983 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2).

Die Klägerinnen sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümerinnen eines Grundstücks, auf dem die Klägerin zu 1 auf ihre Kosten ein Einfamilienhaus errichtete. Das Haus wurde im Jahre 1988 bezugsfertig und wird von den Klägerinnen gemeinsam bewohnt.