BFH - Urteil vom 01.06.1994
X R 81/90
Fundstellen:
GmbHR 1995, 309

BFH - Urteil vom 01.06.1994 (X R 81/90) - DRsp Nr. 1998/16895

BFH, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen X R 81/90

DRsp Nr. 1998/16895

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) befaßte sich als freiberuflicher Einzelunternehmer mit der Entwicklung und der Lehre von Planungs- und Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der persönlichen und unternehmerischen Betätigung. Grundlage hierfür war zunächst die sogenannte-A-Methode. Das Nutzungsrecht hieran war dem Kläger im Jahre 1974 gemäß § 31 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) von den Erben des Urhebers A gegen Entgelt eingeräumt worden, und zwar mit der Befugnis, es auch an Dritte zu übertragen.

Das Entgelt umfaßte eine Lizenzvergütung in Höhe von 8 % aus den Umsätzen aus Einführungsseminaren, Trainingstagen und aus dem Verkauf von Zeitplanbüchern sowie einen,Anteil von 1,6 % aus allen übrigen Umsätzen.

Der Kläger gestaltete die "A-Methode" insofern um, als er aus einem reinen Fernkurs die Grundlage für ein geschlossenes Lehrwerk sowie für die Durchführung von Planungstagen erarbeitete. Durch diese Weiterentwicklung entstand das "Y-Planungs-System".