Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) befaßte sich als freiberuflicher Einzelunternehmer mit der Entwicklung und der Lehre von Planungs- und Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der persönlichen und unternehmerischen Betätigung. Grundlage hierfür war zunächst die sogenannte-A-Methode. Das Nutzungsrecht hieran war dem Kläger im Jahre 1974 gemäß §
Das Entgelt umfaßte eine Lizenzvergütung in Höhe von 8 % aus den Umsätzen aus Einführungsseminaren, Trainingstagen und aus dem Verkauf von Zeitplanbüchern sowie einen,Anteil von 1,6 % aus allen übrigen Umsätzen.
Der Kläger gestaltete die "A-Methode" insofern um, als er aus einem reinen Fernkurs die Grundlage für ein geschlossenes Lehrwerk sowie für die Durchführung von Planungstagen erarbeitete. Durch diese Weiterentwicklung entstand das "Y-Planungs-System".
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