Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1983 bis 1987 u.a. Beiträge an Bausparkassen in Höhe von 1600 DM bis 1805 DM jährlich erklärt. Diese wirkten sich zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre steuermindernd aus. Mit Ausnahme geringfügiger Beträge in den Jahren 1983 und 1984 überstiegen die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge.
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