BFH - Urteil vom 01.06.1994
X R 90/91
Normen:
AO (1977) § 177 Abs. 1, Abs. 2 ; EStDV § 30, § 31 Abs. 1 Satz 2; EStG (1983/1987) § 10 Abs. 6 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1924
BFHE 175, 64
NJW 1995, 1312
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 01.06.1994 (X R 90/91) - DRsp Nr. 1995/1103

BFH, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen X R 90/91

DRsp Nr. 1995/1103

»Bei der Berechnung der Nachsteuer nach § 10 Abs. 6 EStG ist § 177 AO 1977 zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, daß bisher nicht geltend gemachte Vorsorgeaufwendungen nunmehr zugunsten des Steuerpflichtigen nachgeschoben werden dürfen.«

Normenkette:

AO (1977) § 177 Abs. 1, Abs. 2 ; EStDV § 30, § 31 Abs. 1 Satz 2; EStG (1983/1987) § 10 Abs. 6 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1983 bis 1987 u.a. Beiträge an Bausparkassen in Höhe von 1600 DM bis 1805 DM jährlich erklärt. Diese wirkten sich zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre steuermindernd aus. Mit Ausnahme geringfügiger Beträge in den Jahren 1983 und 1984 überstiegen die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge.