BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 92/02

BFH - Urteil vom 01.07.2003 (VIII R 92/02) - DRsp Nr. 2003/12232

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 92/02

DRsp Nr. 2003/12232

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bis zum Jahre 1992 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb. In der allein vom Gesellschafter K unterschriebenen Gewinnfeststellungserklärung für 1990 --bei deren Anfertigung der Steuerberater H mitgewirkt hat-- war der Gesellschafter K als Empfangsbevollmächtigter benannt.

Mit Bescheid vom 14. Juni 1995, der an den Gesellschafter K als Empfangsbevollmächtigten der GbR adressiert war und vom Rechenzentrum versandt wurde, stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf den 31. Dezember 1990 gesondert auf 93 568 DM fest.