Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 30. September 1978 in A und ab 1. Oktober 1978 in B nichtselbständig tätig. Er bewohnte ab Bezugsfertigkeit Ende März 1978 eine zusammen mit seiner Ehefrau erworbene Eigentumswohnung in A, die zum 1. November 1978 veräußert wurde. Zum gleichen Zeitpunkt bezogen die Eheleute eine Mietwohnung in C bei B. In beiden Wohnungen unterhielt der Kläger in den Streitjahren 1978 und 1979 ein von der Finanzverwaltung anerkanntes häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger begehrte im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1978 eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gegenstände in seinem Arbeitszimmer, die er zuvor privat genutzt hatte. Er ist der Ansicht, die AfA für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftsgüter sei auf der Grundlage folgender Teilwerte anzusetzen:
eine Stehlampe 120 DM,
eine Hängelampe 120 DM,
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