BFH - Urteil vom 02.02.1994
I R 57/93
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 4, 10, § 181 Abs. 1, § 194 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1771
BFHE 173, 487
BStBl II 1994, 377
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 02.02.1994 (I R 57/93) - DRsp Nr. 1996/10042

BFH, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen I R 57/93

DRsp Nr. 1996/10042

»1. Zur Abgrenzung einer Außenprüfungshandlung von einer Einzelermittlungsmaßnahme. 2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlaß einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vorausgeht und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393). 3. Die Ablaufhemmung umfaßt die jeweils geprüfte Steuer, nicht nur die geprüften Sachverhalte.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 4, 10, § 181 Abs. 1, § 194 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete am 21. November 1986 eine Betriebsprüfung gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) beim Kläger und Revisionskläger (Kläger), der Einkünffe aus künstlerischer Tätigkeit bezog, für die Einkommensteuer 1982 bis 1984 an. Die in der Anordnung bezeichnete Betriebsprüferin H nahm Prüfungshandlungen nur für diesen Prüfungszeitraum vor.

Am 19. Oktober 1987 erging eine "Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vom 21. 11. 1986" für die Einkommensteuer 1981, in derals PrüferJ, ein Fachprüfer der Oberfinanzdirektion (OFD) für Auslandsbeziehungen, zum Prüfer bestellt wurde. Diese enthielt den Hinweis, daß die Prüfung bereits begonnen habe.