BFH - Urteil vom 02.02.1994 (II R 7/91) - DRsp Nr. 1996/10007
BFH, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen II R 7/91
DRsp Nr. 1996/10007
»Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft erfordert eine Mitwirkung des Gesellschafters an der Gestaltung, die den Steuertatbestand ausgelöst hat. War der Gesellschafter an rechtsgeschäftlichem Handeln der Gesellschaft, das steuerliche Folgen nach sich zieht, beteiligt, haftet er auch der Finanzbehörde gegenüber für die sich hieraus ergebende Steuerschuld.«