BFH - Urteil vom 02.02.1994
VI R 109/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1994, 635
BB 1994, 769
BFHE 173, 179
BStBl II 1994, 422
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 02.02.1994 (VI R 109/89) - DRsp Nr. 1996/9980

BFH, Urteil vom 02.02.1994 - Aktenzeichen VI R 109/89

DRsp Nr. 1996/9980

»Aufwendungen für Fahrten eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kfz, die im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sind, die also eine Art Reisetätigkeit wie z. B. bei einem Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker darstellen, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1984 als Glas- und Gebäudereiniger für ein Gebäudereinigungsunternehmen nichtselbständig tätig. Er hatte Glasflfichen und Telefonzellen zu reinigen. Dazu fuhr er morgens mit dem eigenen PKW zum Betrieb seines Arbeitgebers, um dort die taglich wechselnden Aufträge zur Reinigung der Glasflachen entgegenzunehmen und um dann entweder mit dem Dienstwagen oder dem eigenen PKW die verschiedenen Einsatzorte anzufahren. Am Abend suchte der Klager wieder den Firmensitz auf, um Bericht zu erstatten und über die erledigten Arbeiten abzurechnen.