BFH - Urteil vom 02.03.1993
VIII R 13/91
Normen:
EStG (1974) § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1427
BFHE 171, 48
BFHE 171, 49
BStBl II 1993, 602
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 02.03.1993 (VIII R 13/91) - DRsp Nr. 1996/9715

BFH, Urteil vom 02.03.1993 - Aktenzeichen VIII R 13/91

DRsp Nr. 1996/9715

»Garantiert der Verkäufer von Aktien deren Käufer die jederzeitige Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich einer bestimmten "Verzinsung" innerhalb einer vereinbarten Frist, so kommt ein "Zufluß dieser Zinsen" beim Käufer nicht schon aufgrund der vom Verkäufer erteilten Gutschrift, sondern erst in Betracht, wenn der Käufer von der Rücknahmegarantie Gebrauch macht.«

Normenkette:

EStG (1974) § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der während des Klageverfahrens verstorbene Kläger waren Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Klägerin ist die testamentarische Alleinerbin des Klägers.

Der Kläger war im Zeitraum von 1970 bis 1975 Gesellschafter-Geschäftsführer einer Vermögensberatungsgesellschaft, die u.a. Darlehen an zwei Schweizer Leasing- und Finanzierungsgesellschaften vermittelte, so die X-AG, Basel, und die Y-AG, Basel. Die nicht börsennotierten Aktien dieser Gesellschaften wurden durch die Z-GmbH in ... veräußert. Die von den Schweizer Gesellschaften in Anspruch genommenen Darlehen wurden unmittelbar mit den Kapitalgebern vereinbart.