Gesellschafter der X & Co. KG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, waren in den Streitjahren (1981 und 1982) T als Komplementär sowie drei Kommanditisten, darunter die G-GmbH (GmbH). Mit Feststellungsbescheiden vom 23. März 1984 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Gewinne der KG für die Streitjahre fest. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt und anteilig den Gesellschaftern zugerechnet. Gegen diese Bescheide legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Einspruch ein. Das FA verwarf die Einsprüche, die trotz Aufforderung nicht begründet wurden, durch Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1987 unter Hinweis auf § 350 der Abgabenordnung (AO 1977) als unzulässig mit der Begründung, der Kläger sei mangels Beschwer nicht befugt, Einspruch einzulegen.
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