BFH - Urteil vom 02.03.1995
IV R 135/92
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1995, 1230
BB 1995, 1676
BFHE 177, 198
BStBl II 1995, 531
DB 1995, 1444
DStZ 1995, 536
GmbHR 1995, 600
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 02.03.1995 (IV R 135/92) - DRsp Nr. 1995/5485

BFH, Urteil vom 02.03.1995 - Aktenzeichen IV R 135/92

DRsp Nr. 1995/5485

»Über den Abzug von Aufwendungen eines am Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft atypisch still Unterbeteiligten kann nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Hauptgesellschaft entschieden werden, wenn auch die Hauptgesellschaft mit der Einbeziehung der Unterbeteiligung in ihr Feststellungsverfahren einverstanden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

Gründe:

Gesellschafter der X & Co. KG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, waren in den Streitjahren (1981 und 1982) T als Komplementär sowie drei Kommanditisten, darunter die G-GmbH (GmbH). Mit Feststellungsbescheiden vom 23. März 1984 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Gewinne der KG für die Streitjahre fest. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt und anteilig den Gesellschaftern zugerechnet. Gegen diese Bescheide legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Einspruch ein. Das FA verwarf die Einsprüche, die trotz Aufforderung nicht begründet wurden, durch Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1987 unter Hinweis auf § 350 der Abgabenordnung (AO 1977) als unzulässig mit der Begründung, der Kläger sei mangels Beschwer nicht befugt, Einspruch einzulegen.