BFH - Urteil vom 02.03.2000
VI R 61/99

BFH - Urteil vom 02.03.2000 (VI R 61/99) - DRsp Nr. 2000/6419

BFH, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen VI R 61/99

DRsp Nr. 2000/6419

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen, die das Kind nach der Heirat von seinem Ehegatten erhält, zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen können.

Die 1976 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im Streitjahr 1997 in Berufsausbildung. Sie heiratete im August. Der Netto-Arbeitslohn ihres Ehemannes betrug im August 2 511 DM, in den Monaten September bis Dezember des Streitjahres 15 124 DM. T bezog außerdem Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 8 600 DM, von denen 5 316 DM im August und der Rest im Dezember gutgeschrieben wurden.