BFH - Urteil vom 02.03.2006
II R 39/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1880
DStRE 2006, 1153
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 108/02

BFH - Urteil vom 02.03.2006 (II R 39/04) - DRsp Nr. 2006/21082

BFH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen II R 39/04

DRsp Nr. 2006/21082

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss zusammen mit ihrem Ehemann (E) am 23. September 2001 mit der L-GmbH einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das im Bauvertrag als Bauort bezeichnete Grundstück mit der Ordnungsnummer 37, das zu einem im Eigentum der A stehenden größeren Baugebiet gehörte, hatte sich die L-GmbH bei A reservieren lassen. Am 24. Oktober 2001 schlossen die Klägerin und E einen Erbbaurechtsvertrag mit A über ein anderes, 20 Meter entferntes und nicht für die L-GmbH reserviertes Grundstück (Ordnungsnummer 31) in demselben Baugebiet; dieses wurde sodann durch die L-GmbH mit einem Einfamilienhaus bebaut.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest und bezog die Kosten für die Bauerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Steuer ein.