BFH - Urteil vom 02.04.1997
X R 141/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10e Abs. 1, 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1678
BFHE 183, 104
BStBl II 1997, 611
DB 1997, 1649
DStR 1997, 1322
NJW 1998, 408
NJWE-MietR 1997, 213
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 02.04.1997 (X R 141/94) - DRsp Nr. 1997/6353

BFH, Urteil vom 02.04.1997 - Aktenzeichen X R 141/94

DRsp Nr. 1997/6353

»Ein 13 qm großes Appartement in einem Studentenwohnheim mit Gemeinschaftsteeküche ist keine Wohnung i.S. des § 10e EStG

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10e Abs. 1, 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie kauften im Jahr 1989 ein 13 qm großes, möbliertes Appartement in einem Studentenwohnheim, dessen Besitz am 1. November 1989 auf die Kläger überging. 8 qm der Wohnfläche entfielen auf den Wohn/Schlafbereich sowie 5 qm auf den Eingangsbereich und Dusche/Toilette. Das Eigentum umfaßte das Sondereigentum an der Wohnung und das Teileigentum an einer separaten Teeküche. Das Appartement war vermietet.

Nach Auszug des Mieters Ende Januar 1990 renovierten die Kläger das Appartement. Von Mitte April 1990 bis Ende März 1991 bewohnte der Sohn der Kläger, der sich wegen seines Studiums bereits bis zum 28. Februar 1990 außerhalb des elterlichen Haushalts aufhielt, das Appartement unentgeltlich. Anschließend vermieteten die Kläger das Appartement wieder.