BFH - Urteil vom 02.09.1986 (VII R 125/83) - DRsp Nr. 1996/12312
BFH, Urteil vom 02.09.1986 - Aktenzeichen VII R 125/83
DRsp Nr. 1996/12312
»1. Zollgut kann, wenn dafür ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht, auf Antrag zu je nach Eingangsabgabenart unterschiedlichen Verkehren abgefertigt werden, insbesondere zollrechtlich zum freien Verkehr und verbrauchsteuerrechtlich zu einem gebundenen Verkehr.2. Die Abfertigung zur Zollgutverwendung setzt materiell-rechtlich eine begünstigende Rechtsvorschrift voraus; eine Billigkeitsregelung der Verwaltung ersetzt diese Voraussetzung nicht.«