BFH - Urteil vom 03.02.1993 (I R 37/91) - DRsp Nr. 1996/9647
BFH, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen I R 37/91
DRsp Nr. 1996/9647
»1. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsbildungsverhältnissen darf das ausbildende Unternehmen auch dann nicht bilden, wenn es aus sozialen, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischen Gründen mit mehr Personen Berufsausbildungsverträge abgeschlossen hat, als es zur Sicherung eines ausreichenden Bestands an im eigenen Unternehmen ausgebildeten Fachkräften voraussichtlich benötigen wird (Fall des sog. "Überbestands" an Berufsausbildungsverhältnissen).2. Entsprechendes gilt, wenn das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden unübliche Zusatzleistungen erbringt, die geeignet sind, das Ansehen des Unternehmens zu sichern oder zu erhöhen.«