I. Die Kläger errichteten im Jahre 1971 auf einem ihnen gehörenden Grundstück ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung. Das Finanzamt (FA) bewertete das Wohngrundstück im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus und stellte den Einheitswert auf 52.200 DM fest. Es ging dabei von einer Wohnfläche von 184 qm und einer Mietspiegelmiete von 1,90 DM (gute Ausstattung, Wohnung mit laufender Steuervergünstigung) aus.
Im Jahre 1979 errichteten die Kläger eine Garage. Im Laufe des Jahres 1980 gaben sie die Vermietung der Wohnung im Untergeschoß auf und entfernten die dortige zweite Küche. Die Kläger bewohnen das Wohnhaus seither alleine. Die Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigt nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II.
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