BFH - Urteil vom 03.05.1989
II R 49/86
Normen:
BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2, 3, §§ 27, 79 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 515
BStBl II 1989, 646
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 03.05.1989 (II R 49/86) - DRsp Nr. 1996/10451

BFH, Urteil vom 03.05.1989 - Aktenzeichen II R 49/86

DRsp Nr. 1996/10451

»Ist nach tatsächlichen Veränderungen in einem Wohngrundstück die Anerkennung als grundsteuerbegünstigt wegen Überschreitens der Höchstgrenzen widerrufen, so bleibt kein Raum dafür, die Jahresrohmiete (zum 1. Januar 1964) unter Berücksichtigung fortwirkender Elemente der unter anderen tatsächlichen Verhältnissen gewährten Steuervergünstigung zu schätzen.«

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2, 3, §§ 27, 79 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger errichteten im Jahre 1971 auf einem ihnen gehörenden Grundstück ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung. Das Finanzamt (FA) bewertete das Wohngrundstück im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus und stellte den Einheitswert auf 52.200 DM fest. Es ging dabei von einer Wohnfläche von 184 qm und einer Mietspiegelmiete von 1,90 DM (gute Ausstattung, Wohnung mit laufender Steuervergünstigung) aus.

Im Jahre 1979 errichteten die Kläger eine Garage. Im Laufe des Jahres 1980 gaben sie die Vermietung der Wohnung im Untergeschoß auf und entfernten die dortige zweite Küche. Die Kläger bewohnen das Wohnhaus seither alleine. Die Anerkennung der Wohnungen als steuerbegünstigt nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II.WoBauG) wurde (wegen Überschreitung der Wohnfläche für ein Familienheim) mit Wirkung zum 31. Dezember 1980 widerrufen.