BFH - Urteil vom 03.05.2001
III R 56/98

BFH - Urteil vom 03.05.2001 (III R 56/98) - DRsp Nr. 2001/11031

BFH, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III R 56/98

DRsp Nr. 2001/11031

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr 1993 im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer veranlagt. Der maschinell erstellte Einkommensteuerbescheid trägt das Datum vom 4. Dezember 1995 und wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Bescheid war an die Steuerberaterin und Bevollmächtigte des Klägers adressiert und wurde in ihr Postfach eingelegt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 1996, das am selben Tage beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einging, legte der Kläger Einspruch ein. Auf den Hinweis des FA, dass die Einspruchsfrist versäumt worden sei, trug er vor, er habe fristgerecht Einspruch eingelegt, denn der Bescheid habe erst am 11. Dezember 1995 im Postfach seiner Steuerberaterin gelegen. Es könne zwar sein, dass er bereits am Samstag, dem 9. Dezember 1995, dort eingelegt worden sei; samstags werde jedoch keine Post abgeholt. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig.