BFH - Urteil vom 03.06.1986
IX R 121/83
Normen:
EStDV (1977) § 56 Abs. 1 S. 2; EStG (1977) § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, S. 2;
Fundstellen:
BFHE 148, 232
BStBl II 1987, 421
Vorinstanzen:
FG Köln.,

BFH - Urteil vom 03.06.1986 (IX R 121/83) - DRsp Nr. 1996/12376

BFH, Urteil vom 03.06.1986 - Aktenzeichen IX R 121/83

DRsp Nr. 1996/12376

»1. Ein Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, S. 2 EStG kann formfrei gestellt werden. 2. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beinhaltet in der Regel keinen Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, S. 2 EStG

Normenkette:

EStDV (1977) § 56 Abs. 1 S. 2; EStG (1977) § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die bei der Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für die Jahre vor dem Streitjahr 1978 hatten die Kläger Einkommensteuererklärungen abgegeben, in denen sie neben den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auch Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatten.