BFH - Urteil vom 03.07.1986 (IV R 109/84) - DRsp Nr. 1996/12221
BFH, Urteil vom 03.07.1986 - Aktenzeichen IV R 109/84
DRsp Nr. 1996/12221
»Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand für Kostenunterdeckungen bei der Beförderung von Schülern durch private Omnibusunternehmen unterliegen der Einkommensteuer. Es handelt sich auch nicht um tarifbegünstigte Entschädigungen.«