BFH - Urteil vom 03.07.2002
VI R 9/99

BFH - Urteil vom 03.07.2002 (VI R 9/99) - DRsp Nr. 2003/1362

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen VI R 9/99

DRsp Nr. 2003/1362

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Lehrerin. Bis 1989/1990 unterrichtete sie in der damaligen DDR überwiegend im Fach Russisch.

Im Streitjahr 1994 begann die Klägerin im Rahmen des sog. FIED-Programms der Europäischen Union (EU) ein dreijähriges Teilzeitstudium an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena. Ziel dieses Programms, das sich an Lehrer in Thüringen richtete, war der Erwerb einer fachlichen Lehrbefähigung im Fach Französisch. Hierzu hatten sich französische und deutsche Universitäten --darunter die Friedrich-Schiller-Universität in Jena-- unter der Oberleitung der Universität Paris X zusammengeschlossen. Für die Ausgestaltung der Prüfungen war das Land Thüringen zuständig, das die Anerkennung des Zusatzstudiums für die Erlangung der Lehrbefugnis ausgesprochen hatte.

Obligatorischer Inhalt des Studienprogramms war ein dreiwöchiger Intensivsprachkurs an einer französischen Partneruniversität des FIED-Programms, den die Klägerin vom 8. August bis 27. August 1994 an der Universität in X (Frankreich) absolvierte. Der Kurs hatte folgenden Inhalt:

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag

8.30 bis Dramaturgie Dramaturgie Sprachkurs Dramaturgie Dramaturgie

10.30 Uhr Sprachkurs Sprachkurs Sprachkurs Sprachkurs

11.00 bis Sprachkurs

12.30 Uhr