BFH - Urteil vom 03.08.2000
II R 76/97

BFH - Urteil vom 03.08.2000 (II R 76/97) - DRsp Nr. 2001/16

BFH, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen II R 76/97

DRsp Nr. 2001/16

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit 1994 Gesamtrechtsnachfolgerin einer in der Vorinstanz als Klägerin aufgetretenen KG. Alleinige Komplementärin der KG war die Klägerin.

Die ehemals in ... ansässige KG gründete im Juli 1990 eine Betriebsstätte in Berlin-Mitte, für die sie in der Zeit von Juli bis November des Streitjahrs 1990 neue Wirtschaftsgüter im Wert von insgesamt ... DM anschaffte. Mit Antrag vom September 1991 begehrte die KG u.a. für schienengebundene Baumaschinen (drei Schwenklader und drei Mobilhydraulikbagger mit Zubehör) eine Investitionszulage von 12 v.H. nach der Investitionszulagenverordnung (InvZV). Diese Geräte vermietete die KG an die Deutsche Reichsbahn, in deren Gleisbaubetrieben sie für Gleisarbeiten eingesetzt wurden. Zum 30. November 1990 veräußerte die KG die Geräte an die neu gegründete, in Berlin-Mitte geschäftsansässige Klägerin, die ihrerseits diese Wirtschaftsgüter der Reichsbahn zur Nutzung überließ.