BFH - Urteil vom 04.02.1986
IX R 16/85
Normen:
EStDV (1979) § 82a;
Fundstellen:
BFHE 150, 117
BStBl II 1987, 615
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 04.02.1986 (IX R 16/85) - DRsp Nr. 1996/12602

BFH, Urteil vom 04.02.1986 - Aktenzeichen IX R 16/85

DRsp Nr. 1996/12602

»Die Kosten für eine Zwischendecke aus Holzprofilbrettern ohne Dekorationswert, die unter die zur Wärmeisolierung angebrachten Glaswollematten eingezogen wird, gehören als Teil dieser Wärmedämmungsmaßnahme zu den gemäß § 82 a EStDV 1979 begünstigten Aufwendungen.«

Normenkette:

EStDV (1979) § 82a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines in den Jahren 1921/22 errichteten Einfamilienhauses. Im Jahr 1979 ließ sie die Decke ihres im Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnzimmers gegen Wärmeverlust isolieren. Unter der Decke wurden ein Lattengerüst und darauf zwei Lagen Glaswolle in einer Stärke von je 8 bis 10 cm angebracht. Darunter wurde aus Holzprofilbrettern eine Verkleidung montiert. Die Kosten für Material und Arbeitslohn an der 17 qm großen Deckenfläche betrugen zusammen 1.656,94 DM. Die Klägerin beantragte, ihr dafür die erhöhten Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu gewähren.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag in den Einkommensteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1981 ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer für diese Veranlagungszeiträume antragsgemäß herab.