I. Die Firma E -ein Unternehmen der A-Gruppe- war Inhaberin eines Mineralölsteuerlagers. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Bescheid vom 14. August 1973 als Haftenden auf Zahlung von 7.855.782 DM Mineralölsteuer -sowie 38.687 DM Säumniszuschlägen- mit der Begründung in Anspruch, er sei als Bevollmächtigter der Firma E tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft darauf zu achten gehabt, daß die entstandene Mineralölsteuer jeweils zum Fälligkeitstermin habe entrichtet werden können. Diese Verpflichtung habe er dadurch verletzt, daß er es -in den Monaten Mai, Juni, Juli 1973- pflichtwidrig unterlassen habe, auf die in der A-Gruppe für den Verkauf von Mineralöl zuständige Vertriebs-GmbH mit dem Ziel einzuwirken, den Finanzbedarf zur Entrichtung der Mineralölsteuer aus den für die Firma E getätigten Mineralölverkäufen in ausreichendem Umfang rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
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