BFH - Urteil vom 04.03.1993
IV R 110/92
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1986) § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1795
BB 1994, 198
BFHE 171, 381
BStBl II 1993, 788
NJW 1994, 1496
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.03.1993 (IV R 110/92) - DRsp Nr. 1996/9785

BFH, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen IV R 110/92

DRsp Nr. 1996/9785

»Eine Abfindung weichender Erben i. S. von § 14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1986 kann auch vorliegen, wenn der künftige Hoferbe oder Hofübernehmer noch nicht feststeht. Wird der Abgefundene Erbe oder Hofübernehmer oder bleibt der landwirtschaftliche Betrieb nicht bestehen, ist der begünstigende Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern (Abweichung vom BFH-Urteil vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608 und Abschn. 133b Abs. 3 EStG 1990).«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1986) § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann ist im Jahre 1937, die Ehefrau im Jahre 1942 geboren. Sie haben drei Kinder, und zwar die am 21.08.1966 geborene Tochter A sowie den am gleichen Tag geborenen Sohn B und den am 10.10.1973 geborenen Sohn C. Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm geführten landwirtschaftlichen Betriebes, die Klägerin Hausfrau. Der ältere Sohn hat eine landwirtschaftliche Lehre mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen und im Anschluß hieran eine landwirtschaftliche Fachschule besucht. Er ist als Betriebshelfer tätig. Daneben arbeitet er im Betrieb des Klägers mit. Die Tochter wurde in einem nichtlandwirtschaftlichen Beruf ausgebildet.